Berufskrankheiten melden – Verantwortung, Recht und Chance zugleich
Nach § 202 (SGB VII) sind Ärzt:innen und Zahnärzt:innen in Deutschland verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Für diesen Zweck existiert das Formular F 6000, die sogenannte „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“. Sämtliche Antragsformulare stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) online zur Verfügung.
Diese gesetzliche Meldepflicht dient nicht allein der individuellen Hilfe für Patient:innen – sie verfolgt ein übergeordnetes Ziel: Gesundheitsschäden sollen möglichst früh erkannt, Betroffene geschützt und arbeitsbedingte Risiken identifiziert werden. Denn nur so lassen sich auch andere Beschäftigte vor denselben schädigenden Einflüssen bewahren.
Warum die Meldung unverzichtbar ist
Die Bundesregierung misst der ärztlichen Meldung von Berufskrankheiten eine so große Bedeutung bei, dass sie auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen kann. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Patient:innen aus Unkenntnis weiter gefährdet werden oder dass Arbeitsplätze weiterhin gesundheitliche Risiken bergen. Gleichzeitig ermöglicht die Meldung, überproportional häufig auftretende Erkrankungen in bestimmten Branchen epidemiologisch zu erfassen. So kann präventiv gehandelt werden – ein Anliegen, das auch Ärzt:innen selbst motiviert, ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Im Idealfall wird das Einverständnis der Patientin oder des Patienten eingeholt. Sollte die Anzeige jedoch aus medizinischer Verantwortung ohne Zustimmung erfolgen, ist die betroffene Person in jedem Fall zu informieren.
Meldung ohne Sanktion – aber mit Verantwortung
Zwar drohen Ärzt:innen in Deutschland keine rechtlichen Sanktionen, wenn sie die Meldung unterlassen – anders als etwa in Österreich. Dennoch stellt das Versäumnis eine verpasste Chance dar: Einerseits könnten Patient:innen dadurch gesetzlich zustehende Leistungen verlieren, andererseits vernachlässigen Ärzt:innen ihre Rolle als Sachwalter:innen der Patient:inneninteressen.
Wichtig ist: Nur wer eine Berufskrankheit meldet, ermöglicht Betroffenen den Zugriff auf das umfangreiche Versorgungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören nicht nur medizinische Behandlungen, sondern auch finanzielle Hilfen wie Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe und gegebenenfalls Rentenansprüche.
Auch Wegeunfälle – also Gesundheitsschäden auf dem Arbeitsweg – fallen unter diesen Schutz. Werden mögliche Berufskrankheiten nie angezeigt, können Patient:innen diese Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen.
Wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen verspäteter Meldung
Für Ärzt:innen kann eine unterlassene Anzeige auch zivilrechtliche Folgen haben. Machen Patient:innen aufgrund einer versäumten Meldung entgangene Leistungen geltend, könnten Schadenersatzforderungen entstehen.
Das zeigt das Beispiel des beruflich verursachten Hautkrebses durch UV-Strahlung (BK 5103). Wird die Anzeige verspätet eingereicht, kann die Unfallversicherung Rentenleistungen nur bis zu vier Jahre rückwirkend ab dem Meldedatum zahlen. Eine zu späte Meldung kann demnach erhebliche finanzielle Nachteile für Patient:innen verursachen – und im Einzelfall haftungsrechtliche Risiken für Ärzt:innen schaffen.
Bessere Versorgung durch die gesetzliche Unfallversicherung
Ein zentraler Unterschied zum System der gesetzlichen Krankenkasse verdeutlicht, wie entscheidend eine Meldung sein kann. Während medizinische Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse laut § 12 SGB V nur „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein dürfen, verfolgt die Unfallversicherung nach § 1 SGB VII ein anderes Prinzip. Hier lautet das Ziel, arbeitsbedingte Gesundheitsschäden mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen.
Das bedeutet: Ärzt:innen können für Betroffene Therapien durchführen, die im Rahmen der Kassenmedizin nicht abrechnungsfähig wären. Die Abrechnung erfolgt hier nach der Gebührenordnung für die gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ).
Ein Beispiel dafür ist wiederum die Berufskrankheit BK 5103. Hier können Lasertherapien und die leitliniengerechte Nachbehandlung mit dexpanthenolhaltigen Externa über die Unfallversicherung erfolgen – ohne zusätzliche Kosten für Patient:innen. Für Ärzt:innen bietet dies zugleich die Möglichkeit einer vollständigen Vergütung nach Einzelleistungen.
Internationaler Vergleich: Warum Deutschland führend ist
Die Meldung beruflich verursachter Hautkrebserkrankungen verdeutlicht, wie konsequent das deutsche System wirkt. In Deutschland werden rund 10 000 neue ärztliche Anzeigen jährlich zu dieser Berufskrankheit eingereicht. Diese Form, „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen durch natürliche UV-Strahlung“, wurde hierzulande erst 2015 in die Berufskrankheitenliste aufgenommen – deutlich später als in Dänemark (2000) oder Italien (2008).
Trotz der späteren Einführung verzeichnet Deutschland die höchste Melderate weltweit. In anderen Ländern bleiben die Zahlen gering, da es dort kaum Anreize gibt – weder für Patient:innen noch für Ärzt:innen. In Deutschland hingegen profitieren beide Seiten von einer Meldung: Patient:innen durch bessere medizinische Versorgung und finanzielle Leistungen, Ärzt:innen durch erweiterte Therapieoptionen und eine angemessene Vergütung.
Ärztliches Engagement schützt und hilft
Die Meldung einer Berufskrankheit ist weit mehr als eine juristische Pflicht – sie ist Ausdruck ärztlicher Fürsorge und gesellschaftlicher Verantwortung. Sie schützt Patient:innen, ermöglicht präventive Maßnahmen am Arbeitsplatz und stärkt das Vertrauen in das Gesundheitssystem.
Ob Hautkrebs, Atemwegserkrankungen oder Hautleiden: Jede rechtzeitig eingereichte Anzeige kann langfristig Leid verhindern und Heilung fördern. Ärzt:innen tragen hier eine doppelte Verantwortung – gegenüber den Betroffenen und gegenüber der Gesellschaft.
Deshalb gilt: Berufskrankheiten zu melden, heißt, Gesundheit zu sichern – heute und für die Zukunft.
* Paragraf 202, SGB 7: Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen.
** Paragraf 12, SGB 5 (1): 1 Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2 Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
*** Paragraf 1, SGB 7: Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches 1.mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2.nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Quellen:
- Springer Medizin: Warum eigentlich sollte man Berufskrankheiten melden? 2023. https://www.springermedizin.de/warum-eigentlich-sollte-man-berufskrankheiten-melden-/25927004 (abgerufen am 29.12.2025).
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