Wenn die Sonne zur Gefahr wird: Neue arbeitsmedizinische Vorsorge für Millionen Außenbeschäftigte
Mit jährlich rund 10.000 neuen Meldungen zählt beruflicher Hautkrebs zu den am schnellsten zunehmenden Berufskrankheiten in Deutschland. Seit der Aufnahme der Berufskrankheit (BK) 5103 – „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ – in die offizielle Berufskrankheitenliste im Jahr 2015 sind die Fallzahlen rasant gestiegen. Bis 2019 avancierte die BK 5103 zur dritthäufigsten gemeldeten und zweithäufigsten anerkannten Berufskrankheit, mit jährlich etwa 6.000 anerkannten Fällen. Seit ihrer Einführung wurden über 65.000 Verdachtsmeldungen registriert, womit beruflicher Hautkrebs zur häufigsten arbeitsbedingten Krebserkrankung geworden ist. Selbst die COVID‑19‑Pandemie, die das Berufskrankheitengeschehen mit über 350.000 Meldungen zu SARS‑CoV‑2‑Infektionen dominierte, konnte den Anstieg der Hautkrebsfälle kaum bremsen. Die Entwicklung ließ keinen Zweifel daran, dass präventives Handeln erforderlich war.
Reaktion des Bundesministeriums: Einführung der Angebotsvorsorge
Angesichts der drastischen Zahlen und der wachsenden Erkenntnisse über berufliche UV‑Belastungen reagierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Im Juli 2019 wurde die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für Außenbeschäftigte eingeführt – ein Schritt, der rechnerisch rund 7 Millionen Arbeitnehmer:innen betrifft.
Vorausgegangen waren alarmierende Ergebnisse einer groß angelegten dosimetrischen Messkampagne der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie untersuchte über 1.000 Beschäftigte in über 250 Außenberufen und stellte unerwartet hohe Belastungen durch ultraviolette Strahlung fest. In Branchen wie Baugewerbe und Landwirtschaft lagen jährliche Expositionswerte teilweise bei über 600 Standarderythemdosen (SED) – das Fünf- bis Achtfache des von der WHO empfohlenen Tagesgrenzwerts von 1 SED. Zum Vergleich: Eine solche Überschreitung ionisierender Strahlung würde Ärzt:innen etwa im Röntgenbereich sofort von ihrer Tätigkeit ausschließen. Dabei ist UV-Strahlung – ebenso wie Röntgenstrahlung – von der WHO als erwiesenes Humankarzinogen der Gruppe 1 eingestuft.
Fehlender Grenzwert für Sonnenstrahlung
Eine Standarderythemdosis entspricht 100 Joule pro Quadratmeter erythemwirksamer UV‑Strahlung – genug, um bei hellhäutigen Personen einen Sonnenbrand auszulösen. Für künstliche UV‑Quellen, beispielsweise beim Schweißen, existieren in der EU seit 2006 verbindliche Grenzwerte in der Arbeitsschutzdirektive 2006/25/EG. Für natürliche Sonnenstrahlung allerdings fehlt ein entsprechender regulativer Wert bislang vollständig.
Deutschland hat mit der Einführung der Angebotsvorsorge als erstes Land in Europa auf diese Lücke reagiert. Damit steht Beschäftigten im Freien nun eine arbeitsmedizinische Beratung – und bei Bedarf eine Untersuchung zu, die die Risiken durch solare UV-Strahlung am Arbeitsplatz adressiert.
Angebotsvorsorge statt Pflicht – ein Präventionsdefizit
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) schreibt vor, wann Arbeitgeber:innen arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten oder verpflichtend durchführen müssen. Zwischen Angebots- und Pflichtvorsorge besteht ein entscheidender Unterschied: Während Pflichtvorsorge Voraussetzung für die Tätigkeit ist, können Beschäftigte die Angebotsvorsorge ablehnen.
Gerade im Bereich der solaren UV-Strahlung wurde nur Letztere durchgesetzt – ein Kompromiss, der aus Sicht von Expert:innen erhebliche Präventionspotenziale verschenkt. Nach aktueller Regelung müssen Arbeitgeber:innen eine Beratung lediglich zum Berufsstart und danach alle drei Jahre anbieten. Ob das Angebot tatsächlich erfolgt, bleibt insbesondere in kleinen Betrieben oft unkontrolliert. Wird nachgewiesen, dass die Angebotsvorsorge unterlassen wurde, handelt es sich zwar um eine Ordnungswidrigkeit – doch systematische Kontrollen scheinen bislang rar. Auch die Pandemie hat die Umsetzung der neuen Regelung verzögert; vielerorts ist das Vorsorgeprogramm bislang nur schleppend angelaufen.
Neue Definition von Außenbeschäftigung
Eine bedeutende Weiterentwicklung ergab sich im Zuge der Anpassung der ArbMedVV: die präzise Definition, wer als Außenbeschäftigte:r gilt und somit vorsorgeberechtigt ist. Grundlage bildeten die Daten der DGUV‑Messkampagne, die in die arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3) mündeten.
Laut dieser Regel, in Kraft seit dem 24. September 2019, gilt als Außenbeschäftigte:r, wer sich zwischen April und Oktober an mindestens 50 Tagen jeweils über mindestens eine Stunde in der Zeit von 11:00 bis 16:00 Uhr MESZ im Freien aufhält. In Deutschland betrifft das derzeit rund 7 Millionen Menschen.
Zum Vergleich: Nach der Definition der EU‑Arbeitsschutzbehörde (EU‑OSHA, Bilbao) gelten Beschäftigte, die 75 % ihrer Arbeitszeit im Freien verbringen, als Außenbeschäftigte – europaweit sind das etwa 14,5 Millionen Menschen.
Bemerkenswert ist, dass 85 % der täglichen UV‑Strahlung zwischen 11 und 16 Uhr auf die Erdoberfläche treffen. Schon ein regelmäßiger Aufenthalt von weniger als zwei Stunden in dieser Zeitspanne verdoppelt laut Messdaten das Risiko für Hautkrebs. Würde die deutsche Definition auf EU‑Ebene übernommen, wären über 60 Millionen Beschäftigte betroffen.
Ein notwendiger Schritt – mit Potenzial nach oben
Die Einführung der arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge markiert einen wichtigen Fortschritt im Arbeitsschutz und in der Prävention von Hautkrebs. Doch der Unterschied zwischen Angebot und Pflicht begrenzt die Wirksamkeit dieser Maßnahme deutlich. Fachleute fordern daher, die Vorsorge verpflichtend zu gestalten – wie es auch die S3‑Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ von 2021 fordert.
Bis dahin bleibt der Erfolg der Initiative stark von freiwilliger Teilnahme, Arbeitgeberengagement und behördlicher Kontrolle abhängig. Angesichts der alarmierenden Zahlen ist eines klar: Die Sonne darf im Arbeitsalltag künftig nicht mehr als bloßer Begleiter betrachtet werden – sie ist ein ernstzunehmender Risikofaktor, der konsequente Vorsorge verlangt.
Quellen:
- Institut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen unfallversicherung (IFA): Exposition von Beschäftigten gegenüber solarer UV-Strahlung - Ergebnisse des Projekts mit Genesis-UV (IFA Report 4/2020). https://www.dguv.de/ifa/publikationen/reports-download/reports-2020/ifa-report-4-2020/index.jsp (abgerufen am 10.01.2026)
- Springer Medizin: Was verbirgt sich hinter der arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge für 7 Mio. Außenbeschäftigte? 2024. https://www.springermedizin.de/sind-berufe-im-freien-mit-hoeherer-uv-bestrahlung-verbunden/27117976 (abgerufen am 10.01.2026).
- Wittlich, M. et al. (2023): The GENESIS-UV study on ultraviolet radiation exposure levels in 250 occupations to foster epidemiological and legislative efforts to combat nonmelanoma skin cancer. Br J Dermatol. doi: 10.1093/bjd/ljac093
Psychisches Leid unsichtbar? Dr. Andrea Bengel-Flach enthüllt, warum Tabus psychische Erkrankungen verbergen, Hilfe spät kommt, Männer besonders leiden und Perfektionismus krank macht. Ein Aufruf zu mehr Sensibilität im Umfeld.
Die schädlichen Auswirkungen von UV-Strahlung auf die Haut sind gut dokumentiert und stellen eine der Hauptursachen für vorzeitige Hautalterung dar.